§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Regionalrat Wirtschaft Rhein-Hunsrück e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Simmern/Hunsrück.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die strukturelle und wirtschaftliche Stärkung der Region. Seine Arbeit erfolgt überparteilich.
- Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben, freien Berufen und sonstigen Unternehmen sowie Verbänden zu werben, sowie Maßnahmen zu initiieren und durchzuführen, die die Attraktivität des Rhein-Hunsrück-Kreises auf wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Gebieten für die Wirtschaft, potenzielle Investoren sowie Fachkräfte erhöhen.
- Der Verein wurde mittels Betrauungsakt vom Rhein-Hunsrück-Kreis, der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Kirchberg, Simmern-Rheinböllen und der Stadt Boppard mit der Aufgabe betraut, in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Er ist ferner berechtigt, sich u.a. auf den Gebieten der Bildung und Kultur, des Sports und der Erholung sowie der Gebietsentwicklung zu betätigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mittels Beschlusses.
- Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod bei natürlichen Personen bzw. mit Geschäftsauflösung bei juristischen Personen spätestens Antrag auf Insolvenz mit deren Löschung im Handels-, Vereins- oder sonstigem öffentlichen Register.
- mittels Kündigung und
- Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt muss in Textform bis 30. September erklärt werden und kann nur zum Jahresende erfolgen.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
- grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins
- wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als neun Monate im Rückstand ist.
§ 5 Finanzierung der Vereinsaufgaben
- Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Förderbeiträge und sonstige Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter sowie durch Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten des Vereins.
- Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Beitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten.
§ 6 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen
- Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen finden regelmäßig in Anwesenheit statt. Der Vorsitzende kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bestimmen, dass Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen ausschließlich oder partiell im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Darauf ist in der Einladung zur Sitzung, Versammlung oder Veranstaltung hinzuweisen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Deren Durchführung richtet sich nach der Geschäftsordnung, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden in Textform unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Wahrung der
- Frist ist das rechtzeitige Absendedatum maßgebend. Sie muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Das Einladungsschreiben ist an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse zu richten.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Geschäftsführers,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Auflösung des Vereins.
- Der Vorsitzende - bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter - leitet die Mitgliederversammlung. Über deren Verlauf wird ein Protokoll angefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 9 Anträge
- Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung in Textform mit kurzer Begründung beim Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- mindestens einem, maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
- bis zu 15 Beisitzern; mindestens ein Beisitzer wird von der Kreisverwaltung gestellt, solange der Verein mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung durch den Kreis betraut ist.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn ein Versammlungsteilnehmer dies beantragt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen aufgestellten Richtlinien und Beschlüsse. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann bei der nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder einer Nachwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grob fahrlässiger, schwerwiegender oder wiederholter Pflichtverletzung vor. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Sie erhalten auf Antrag Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Verein eine Entschädigungsordnung erlassen hat.
- Mitgliedern des Vorstandes, welche durch ihre Tätigkeit in besonderem Umfang beansprucht werden, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 11 Vertretung des Vereins
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den oder die stellvertretenden Vorsitzenden und, soweit einer bestellt ist, von dem Geschäftsführer vertreten. Zu der Vertretung ist jeder einzeln berechtigt. Die Vertretung hat nach Maßgabe dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Im Innenverhältnis gilt: Willenserklärungen, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung, bedürfen der Schriftform; sie müssen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied und der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein.
- Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, deren Erledigung eine Entscheidung der Lenkungsorgane nicht oder nicht mehr erfordert, weil eine grundsätzliche
- Vorentscheidung des jeweils zuständigen Lenkungsorgans bereits vorliegt oder weil eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des überlassenen Beurteilungs- und Ermessensspielraums selbstständig getroffen werden kann. Dazu gehören insbesondere auch Verträge mit Angestellten und Dozenten, Lehrbeauftragten und vergleichbarem des Vereins.
- § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) findet auf die Geschäftsführung keine Anwendung.
- Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsmacht nach Abs. 1 ist für sämtliche Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Betrag von mehr als 10.000 € im Einzelfall verpflichten, in der Weise beschränkt, dass dafür die Zustimmung des Vorstandes oder der Lokalen Aktionsgruppe Hunsrück erforderlich ist.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Zu diesen wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden in elektronischer Form einberufen. Es ist eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten. Im Falle der Eilbedürftigkeit kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und wenn neben dem Vorsitzendem oder einem Stellvertreter mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse im elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 13 Das Kuratorium
- Der Vorstand des Vereins kann die Berufung eines Kuratoriums beschließen.
- Dieses Kuratorium begleitet die Grundsatzarbeit des Vereins und empfiehlt Initiativen zu seiner Förderung.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand benannt.
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
- Der Verein kann eine Geschäftsstelle errichten, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Es kann ein stellvertretender Geschäftsführer ernannt werden. Dieser ist nicht vertretungsberechtigt. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag des Vorsitzenden, soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Satzung und der Nebensatzungen der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind. Es gelten insbesondere die Regelungen aus § 11 dieser Satzung. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter ihrer Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
- Die Geschäftsführung bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
- Soweit der Verein Angestellte beschäftigt oder Verträge mit Dozenten, Lehrbeauftragten und ähnlichem schließt, werden die dafür erforderlichen Handlungen zur Vertragsschließung oder Beendigung von der Geschäftsführung vorgenommen.
- Der Geschäftsführer ist für das Amt des Vorsitzenden des Vereins wählbar. Wird er als Vorsitzender gewählt, so ist er im Vorstand stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung gilt nicht für Entscheidungen, die sein Arbeitsverhältnis oder sein Amt als Geschäftsführer betreffen. Ist der Geschäftsführer nicht zugleich Vorsitzender, so ist er besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB.
- Neben den ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben obliegt ihm insbesondere
- die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter,
- die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
- die laufende Verwaltung des Vereins.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Tätigkeit der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. Er hat Protokolle über die Sitzungen der Vereinsorgane zu führen.
- Der Geschäftsführer ist gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung
- für die ordnungsgemäße Führung der Bücher im Sinne der Abgabenordnung des Vereins verantwortlich.
- Die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, sowie arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit ihm erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand kann hierbei den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu seiner Vertretung berufen.
- Der Geschäftsführer ist gegenüber weiteren Angestellten im Rahmen der laufenden Verwaltung weisungsbefugt. Insoweit nimmt er die Stellung des Arbeitgebers ein. Nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden ist er zur monatlichen Anweisung der Gehaltszahlungen an die Beschäftigten der Geschäftsstelle, auch vereinbarter Sonderzahlungen und tariflicher Änderungen, berechtigt.
§ 15 Haftung von Organ-/Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern
- Organmitglieder, insbesondere Vorstandsmitglieder, oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder nicht mehr als 840 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organ-/Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
- Sind Organ-/Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein wird in folgenden Fällen aufgelöst:
- Durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit in einer dafür extra einberufenen Mitgliederversammlung
- Insolvenz
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Rhein-Hunsrück-Kreis oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, das Vermögen im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 6. November 1995 beschlossen. Sie ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 30. April 1996 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Mai 2000 geändert.
Die geänderte Satzung ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 14. August 2000 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2005 geändert.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2010 geändert.
Die geänderte Satzung ist mit Eintrag in das Vereinsregister unter Nr. 1876 beim Amtsgericht Bad Kreuznach am 13.07.2010 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.05.2024 geändert.
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2025 geändert