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Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe verlängert. Die Überbrückungshilfe II gilt für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

Die Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.

Unternehmen sind förderberechtigt, wenn:

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten vorliegt oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorliegt und
  • das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war
  • Unternehmen müssen zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt haben
  • Soloselbständige müssen im Haupterwerb tätig sein

Die Förderhöhe hängt von dem Umsatzrückgang in dem jeweiligen Fördermonat ab. Bei Erfüllung der Voraussetzungen und einem Umsatzrückgang von mindestens 30% werden bereits 40% der förderfähigen Fixkosten erstattet.

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